Vögel gewöhnen sich nicht an Lärm

Vögel gewöhnen sich nicht an Lärm

Brut- und Aufzuchtzeiten sind auch beim MSC-Übungsgelände einzuhalten

Durch eine Untersuchung des Max-Plank-Instituts für Ornithologie wird bestätigt, Vögel gewöhnen sich nicht an Lärm. In der Publikation von 2019 wird aufgezeigt, dass lauter Verkehr normale Stress­reaktionen stört und das Wachstum von Zebrafinken verzögert. *)

Wer sich fragt, ob diese Aussagen auch für Motocross gelten, dem empfehlen wir die Arbeit von Hubertus Illner: Auswirkungen anthropogenen Lärms. **) Er verweist auf die Untersuchung in Mischwäldern Nordkaliforniens, die die Auswirkungen des Lärms von Cross-Motorrädern analysiert, die Forstwege zu Brutplätzen des Fleckenkauzes eine Stunde lang befuhren. Schon die einstündige Störung führt zu einem deutlich niedrigen Bruterfolg.

Die Aussage des Bürgermeisters und des Landschaftsarchitekten, der Betrieb einer Motocross-Anlage sei vertretbar, da die Tiere sich an die Nutzung und auch den Lärm gewöhnen, konnte auf Nachfrage von Pro-Kaki nicht belegt werden. Die von der Wählergemeinschaft präsentierten wissenschaftlichen Nachweise unterstreichen die Forderung nach einer zeitlichen Einschränkung der Nutzungs­möglichkeiten der geplanten Motorsportanlage. Die Nutzung des Gebietes muss als Maßnahme zur Schadensbegrenzung auf Zeiten außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten von Anfang April bis Ende August beschränkt werden, um eine Störung und erhebliche Beeinträchtigungen von Fauna und Flora, insbesondere der Brutvögel, zu vermeiden.

Die Rechtslage

Einige Brutpaare des Baumpieper und der Goldammer wurden neben weiteren 130 Brutpaaren im Untersuchungsbereich von dem Büro Faunistica nachgewiesen. Alle gelten als europäische Vogelarten und sind besonders geschützt.

Baumpieper (Anthus trivialis) Rote Liste Bund -gefährdet-
Goldammer (Emberiza Bundcitrinella) Vorwarnliste Bund

Basis für den Vogelschutz in Europa ist die Richtlinie über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Richtlinie 79/409/EWG) oder kurz Vogelschutzrichtlinie. Sie wurde bereits am 2. April 1979 vom Rat der Europäischen Gemeinschaft erlassen. Ziel der Vogelschutzrichtlinie ist es, sämtliche im Gebiet der EU-Staaten natürlicherweise vorkommenden Vogelarten einschließlich der Zugvogelarten in ihrem Bestand dauerhaft zu erhalten, und neben dem Schutz auch die Bewirtschaftung und die Nutzung der Vögel zu regeln.

Als "europäische" Vogelarten im Sinne der Richtlinie gelten alle Vogelarten, die natürlicherweise in der EU vorkommen. Gemäß Artikel 5 der Richtlinie, ist es grundsätzlich verboten, wildlebende Vogelarten zu töten oder zu fangen. Nester und Eier dürfen nicht zerstört, beschädigt oder entfernt werden, auch die Vögel selbst dürfen, besonders während ihrer Brut- und Aufzuchtzeit, weder gestört noch beunruhigt werden.***) Die Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie erfolgt in Deutschland vornehmlich durch das Bundesnaturschutzgesetz und die Bundesartenschutzverordnung

 

Das FFH Gebiet „Kaltenkirchener Heide“ und das geplante MSC-Gelände haben durch die europäische Vogelschutzrichtlinie und das Bundesnaturschutzgesetz den gleichen Schutz. Die europäischen Vogelarten sind alle besonders geschützt und es gelten für alle 138 Brutpaare im Untersuchungsgebiet die Vorschriften des § 44 BNatSchG

§ 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

(1) Es ist verboten,

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert

Diese Regeln, aus denen sich der Schutz in den Brut- und Aufzuchtzeiten ableitet, gelten auch für städtische Erholungs- und Grünflächen, wie das geplante MSC-Gelände.

Die Untersuchungen und Vorgaben von Dr. Mierwald****) sind somit auch für das Untersuchungsgelände der geplanten geplante MSC Gelände anzuwenden. Die Beschränkung auf Zeiten außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten von Anfang April bis Ende August sollte auch für das Motocross-Gelände gelten.

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*) Max-Plank-Instituts für Ornithologie

 https://www.mpg.de/13994933/1014-verh-060830-verkehrslaerm-stoert-normale-stressreaktionen-und-verzoegert-das-wachstum-von-zebrafinken

Originalpublikation: Conservation Physiology,  the Society for Experimental Biology.

**) Hubertus Illner,  Auswirkungen anthropogenen Lärms, Lärm und Vögel.pdf

 

***) Bundesamt für Naturschutz https://www.bfn.de/themen/artenschutz/regelungen/vogelschutzrichtlinie.html

 

****) Gutachten Dr. Mierwald vom Kieler Institut für Landschaftsökologie (KIfL)