Durch die Grundsteuerreform der letzten Bundesregierung wurden alle Grundstücke neu bewertet. Mit der Grundsteuer B ist eine sehr wichtige Einnahmequelle der Stadt betroffen, die Einnahmen lagen im letzten Jahr bei .3.3. Mio. €. Die Politik hat hierzu das Versprechen abgegeben, das Gesamtaufkommen der Grundsteuer durch die neue Gesetzgebung nicht zu erhöhen. Im Kieler Finanzministerium sind dazu Berechnungen durchgeführt worden, mit welchem Hebesatz diese Aufkommensneutralität erreicht werden kann. Für Kaltenkirchen hat sich dabei der Wert von 359% ergeben.
Daher hat die Verwaltung vorgeschlagen, den Hebesatz von gegenwärtig 315% auf 359% anzuheben.
Nach unseren – nicht repräsentativen -Recherchen führt das allerdings zu einer erheblichen Mehrbelastung bei Wohnungseigentümern und Mietern. Die Erhöhung liegt dabei im Schnitt bei 25% und in vielen Fällen über 40%. Im Gegenzug werden Gewerbetreibende entsprechend entlastet.
Die Berechnung der Steuermessbeträge durch das Finanzamt erfolgt für Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke durch zwei völlig verschiedene Verfahren. Das führt zu dem oben beschriebenen Effekt.
Die Landesregierung hat diesem Umstand bereits Rechnung getragen. Seit Ende Oktober gibt ein neues Gesetz den Gemeinden die Möglichkeit, getrennte Hebesätze für Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke zu erheben. Damit hätten wir theoretisch die Möglichkeit, die Schieflage auszugleichen. Praktisch ist das aber nicht möglich, da das Finanzamt die dafür benötigten Daten nicht übermittelt hat, die Bescheide aber zeitnah erstellt werden müssen. Außerdem fehlt zurzeit noch die Durchführungsverordnung zu dem Gesetz. Das führt bei Anwendung des Gesetzes möglicherweise zu Rechtsunsicherheit.
Die Wählergemeinschaft Pro-Kaki hat dem neuen Hebesatz für 2025 zugestimmt, da die Einnahme über die Grundsteuer B für den ausgeglichenen Haushalt unbedingt notwendig ist.
Wir werden aber beantragen, dass die Verwaltung für 2025 ermittelt, wie sich die oben genannten Belastungen für alle Bürgerinnen und Bürger entwickelt haben. Falls sich unsere Recherche bestätigt, können wir ab 2026 dann getrennte Hebesätze vorsehen. Diese sollen dann so gestaltet werden, dass das Gesamtaufkommen für jede der beiden Grundstücksgruppen konstant bleibt.
Damit wird das ursprüngliche Ziel der Reform– eine gerechtere Besteuerung – erreicht, ohne dass eine der beiden Gruppen übermäßig be- oder entlastet wird.