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Einwendung gegen "Aktionsplanung"

Schreiben an den Bürgermeister vom 26.06.2008

Lärmschutz-Konzept statt Nullnummern-Plan
Sehr geehrter Herr Sünwoldt,
der Entwurf des Lärmaktionsplanes der Stadt Kaltenkirchen besagt: es sind keine Maßnahmen erforderlich. Als Nullnummernplan bezeichnet der Gutachter Herr Heichen folgerichtig seine eigenen Ausführungen.
Durch eine Fehlinterpretation eines Textes des Umweltbundesamtes werden zu hohe Grenzwerte, nämlich das Wertepaar: 65/55 dB(A)herangezogen. Dadurch gelangt die Verwaltung zu der Feststellung: es sind keine Bewohner betroffen und demnach auch keine Maßnahmen erforderlich. Die Politik in Kaltenkirchen folgt gegen die Stimme der FDP den Vorgaben der Verwaltung.
Das Umweltbundesamtes schlägt aber tatsächlich einen anderen Wert vor, nämlich das Wertepaar: 60/50 dB(A) in Analogie zu den Immissionsgrenzwerten der 16.BImSchV Jetzt stellen wir fest, dass ca. 550 Menschen betroffen sind ( der braune Sektor in der anliegenden Karte) und natürlich eine ganz andere Planung hätte erstellt werden müssen!

Auf der Grundlage einer langfristigen und ambitionierten Zielsetzung z.B. mit dem Wertepaar: 55/45 dB(A) wird durch dem Autobahnlärm bei ca. 15% der Bevölkerung das gesundheitliche Wohlbefinden beeinträchtigt. (Gelber und brauner Sektor in der anliegenden Karte)
Wir erwarten eine korrekte und angemessene Festlegung der Grenzwerte und daraus folgend eine umfassende neue Aktionsplanung, die somit ein Lärmschutz-Konzept für zukünftiges Handeln und Entscheiden schafft, das bei dem demnächst beginnenden Planfeststellungsverfahren hilfreich ist.
Kritikpunkte und Vorschläge im Einzelnen: 1. Für die Lärmaktionsplanung gibt es (abweichend von der nationalen Gesetzgebung) keine Grenz-oder Richtwerte, die eine Maßnahmenplanung erforderlich machen würde. Daher werden alternativ sogenannte Auslöseschwellen festgelegt.
Hilfsweise wird deshalb von der Verwaltung ein Positionspapier des Umweltbundesamtes herangezogen. Aus dem Positionspapier (siehe Anlage) lässt sich jedoch nicht herauslesen, dass die „Auslöseschwelle“ für eine Aktionsplanung zwingend bei dem Wertepaar: 65/55 dB(A) liegen soll. Eine derartige Festlegung auf diese Werte ist eine Fehlinterpretation des Positionspapieres des Umweltbundesamtes.
Vielmehr wird (auf Seite 2 unten) vorgeschlagen, das Wertepaar: 60/50 dB(A) in Analogie zu den Immissionsgrenzwerten der 16.BImSchV heranzuziehen.
Abweichend von dieser Empfehlung und ohne jede Begründung wird das Wertepaar: 65/55 dB(A) im Gutachten und in der Beschlussvorlage der Stadt als einzige „Auslöseschwelle“ benannt.
2. Der Leitfaden des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig Holstein als weitere Informationsquelle und maßgeblicher Anhaltspunkt (ebenfalls siehe Anlage) sieht nur dann keine Maßnahmen vor, wenn die Grenzwerte der 16.BImSchV eingehalten werden.
Auch könnte dem tatsächlichen Vorschlag des Positionspapieres des Umweltbundesamtes gefolgt werden und das Wertepaar 60/50 dB(A) in Analogie zu den Immissionsgrenzwerten der 16.BImSchV herangezogen werden.
Für die Aktionsplanung bietet sich die Wahl der Grenzwerte der 16.BImSchV an, da bei einem 6-spurigem Ausbau der A7 eben diese Grenzwerte gelten. Die Annahme, dass dann ganz andere Werte gültig seien ist damit hinfällig.
Die Werte der aktuellen Lärmkartierung und die genannten Grenzwerte können harmonisiert werden, wie das Beispiel der Norderstedter Lärmaktionsplanung zeigt.

3. Letztendlich werden die Grenzen und Auslöseschwellen von der Gemeinde selbst bestimmt, so der Gutachter Heichen. Andere Gemeinden, wie Norderstedt, haben deutlich niedrigere Werte festgelegt, z.B.: das Wertepaar 55/45 dB(A). Die Differenz erscheint auf den ersten Blick nicht besonders hoch. Die Differenz von 10 dB(A) bedeutet jedoch tatsächlich einen Anstieg um ca. 100%, nämlich auf ungefähr die doppelte Lärmbelastung, da es sich hier um logarithmische Werte handelt.

4. Die Zahl der betroffenen Menschen wird im „Aktionsplan“ in einer Tabelle aufgelistet.
Mit etwas Ortskenntnis zeigt sich schnell, dass diese Werte nicht realistisch sind. Wie eine Überprüfung ergab, wohnen in dem mit 150 Betroffenen ausgewiesenem Bereich tatsächlich ca. 550 Menschen. Eine Zählung führte zu 183 betroffenen Häusern und Grundstücken. Bei einer durchschnittlichen Belegung mit 3 Personen in Neubaugebieten mit Reihen- und Einfamilienhäusern ergibt sich eine Zahl von ca. 549 betroffenen Menschen.
Der Gutachter Heichen verweist auf das mit der Kartierung und Zählung beauftragte Unternehmen und wäscht seine Hände in Unschuld. Es stellt sich die Frage: Dürfen auch bekanntermaßen falsche Werte ungeprüft in ein Gutachten einfließen?
Und darf die Verwaltung diese Werte, obwohl sie in öffentlicher Sitzung auf den Fehler hingewiesen wurde, in den Aktionsplan übernehmen?
Was ist eigentlich aus der angekündigten Plausibilitätsprüfung geworden?
5. In die Akionsplanung sollte zusätzlich eine Prognose mit einfließen; mit der „Interdisziplinären Verkehrsuntersuchung für die A 7“ liegen die geschätzten Daten bis 2020 vor. Von 64.000 Fahrzeugen täglich auf 94.000 Fahrzeuge steigt demnach bis 2020 der Verkehr insbesondere durch Anschluss der geplanten A 20. Das ist ein Anstieg von knapp 50Prozent!

6. Außerdem können im Aktionsplan Maßnahmen berücksichtigt werden, die nicht in ein Planfeststellungsverfahren einfließen. Dazu gehören Aufforstungsmaßnahmen parallel zur A 7, die vom Landesbetrieb Straßenbau-und Verkehr (LBV) abgelehnt werden.

7. Die Kartierung weist deutliche Mängel auf. Eigene Messungen haben ergeben, dass die Lärmkartierung nicht stimmig ist, und die Zahl der Betroffenen größer ist.

8. Im Leitfaden heißt es: „In den Gemeinden können weitere relevante Lärmemittenten als die kartierten Hauptverkehrswege vorhanden sein. Es ist daher zu prüfen, ob zur Aktionsplanung eine detailliertere Bestandserfassung erforderlich ist bzw. ob bereits andere vorhandene Lärmkarten herangezogen werden können.“
Unzweifelhaft müssen die Barmstedter und die Alvesloher Straße mit einbezogen werden. Für diesen Bereich liegen zudem mit dem Goldschmitt-Gutachten und dem Busch-Gutachten bereits Lärmkarten vor.
9. Im Rahmen der Akionsplanung kann und sollte die Öffentlichkeit beteiligt werden. So heißt es hierzu im Leitfaden des Ministeriums unter:
Mitwirkung der Öffentlichkeit
„Nach § 47 d Abs. 3 BImSchG ist die Öffentlichkeit zu Vorschlägen für Aktionspläne zu hören und ihr rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit zu geben, an der Ausarbeitung und Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen.“

Eine derartige Beteiligung der Öffentlichkeit ist nicht durchgeführt worden.

Bürgerinnen und Bürger sind durch den Umgebungslärm und z.T. durch die vorgesehenen Maßnahmen direkt betroffen. Sie sind mit der Lage vor Ort am besten vertraut und können daher mit eigenen Bewertungen der Situation vielfach zu Lösungen beitragen. Den gemeindlichen Gegebenheiten angepasst kann daher eine frühzeitige Einbindung der Öffentlichkeit schon bei der Bewertung der Lärmsituation genutzt werden, um eine effektive und akzeptierte Maßnahmenplanung zu erreichen.
In der Vergangenheit haben sich folgende Verfahren bei der Öffentlichkeitsbeteiligung / -mitwirkung bewährt:
Öffentliche Anhörungs- oder Erörterungstermine, moderierte Workshops, Runde Tische, Informationsveranstaltungen, Podiumsdiskussionen, Internetforen.“
Die EU-Richtlinie sollte als Chance begriffen werden. Die aktuelle Beteiligung der Öffentlichkeit entspricht jedoch dem Nullnummern-Plan.

Mit freundlichen Grüßen

Reinhard Bundschuh 1. Vorsitzender
Karl – Heinz Krause 2. Vorsitzender